§ 1: Name und Sitz

der Verein führt den Namen SUZUKI-KREIS Mittelfranken e.V.

Freunde und Förderer des Instrumentalunterrichtes für Kinder nach der Suzuki-Methode im Raum Nürnberg, Fürth und Erlangen.

Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist beim dortigen Amtsgericht unter der Nummer 2197 in das Vereinsregister eingetragen worden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2: Zweck, Gemeinnützigkeit

1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Instrumentalunterrichtes nach der Suzuki-Methode.Der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

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§ 3: Tätigkeit, Vereinsmittel

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nichtwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein auch einmalige Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen annehmen, die - soweit sie nicht zweckgebunden erfolgen - im Rahmen der § 2 und 3 der Satzung zu verwenden sind.

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§ 4: Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen Rechts werden. Natürlichen Personen ist Einzel- und Familienmitgliedschaft möglich.

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Verein. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • a) Austritt
  • b) Ausschluß
  • c) Tod bei natürlichen Personen
  • d) Auflösung bei juristischen Personen


5) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt erden. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist ist nicht erforderlich.

6) Mitglieder, die den Beitrag bei Eintritt bzw. Nach Rechnungsstellung nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Ein Mitglied kann außerdem aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der einstimmige Beschluß obliegt dem Vorstand. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit ¾-Mehrheit über den Ausschluß entscheidet.

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§ 5: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand

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§ 6: Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, und zwar im 1. Quartal des Geschäftsjahres mit einer Frist von 14 Tagen unter Beifügung der Tagesordnung vom Vorstand einberufen. Anträge sind innerhalb der in der Einladung festgesetzten Frist beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • a) Wahl, Abberufung und Neuwahl des Vorstandes
  • b) Entgegennahme des Jahresberichts, Kassenberichts und Revisionsberichtes
  • c) Entlastung des Vorstandes
  • d) Beschluß von Satzungsänderungen
  • e) Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen; auf Antrag ist schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel möglich. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer ¾-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder ein von ihm benannter Vertreter.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Protokollieren. Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

6) Weitere Versammlungen sind bei Bedarf und müssen auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

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§ 7: Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen:
dem 1. Und 2 Vorsitzenden
dem Kassier
und mindestens zwei Beisitzern

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Vorzeitig endet die Amtszeit durch Amtsniederlegung oder Abberufung, welche mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen muß.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

2) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so kann sich der Vorstand durch einstimmigen Beschluß der verbleibenden Vorstandsmitglieder ergänzen. Die Entlastung des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes muß bei der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden; dabei ist auch das neue Vorstandsmitglied zu bestätigen oder ein anderes Vorstandsmitglied zu wählen.

3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und der Kassier, jeder ist allein vertretungsberechtigt.

4) Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten von Rechtsgeschäften für den Verein auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen.

5)
Aufgaben des Vorstandes sind:
Leitung des Vereins
Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Verwaltung des Vereinsvermögens
die Vertretung und Wahrnehmung des Vereinsinteresses gegenüber anderen Gruppen, Vereinen, Institutionen und sonstigen Außenstehenden.

Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Vereinstätigkeit. Auslagen und Reisekosten werden ersetzt.

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§ 8: Zugehörigkeit zu anderen Organisationen

Der Verein kann Mitglied anderer Verbände und Organisationen werden, soweit es dem Vereinsinteresse förderlich erscheint.

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§ 9: Auflösung

1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, wobei mindestens ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen müssen.

2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Sing- und Musikschule Fürth e. V. oder einen anderen gemeinnützigen Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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© 2015 Suzuki Kreis Mittelfranken e.V.